Maklerprovison- Wer zahlt diese und wie hoch darf sie sein ?

Der Immobilienmakler ist nach Entstehung des Lohnanspruchs berechtigt eine Maklerprovision für seine Leistungen zu erhalten. Die Höhe der Provision ist regional unterschiedlich und obliegt häufig der Verhandlung. Die Gesetzgebung dazu ändert sich aktuell und sieht ab 2021 folgendes vor: Verkäufer einer Immobilie welche einen Makler beauftragt haben, sollen künftig mindestens die Hälfte der Provision entrichten.
Sobald die vom Verkäufer eingegangene Provision nachgewiesen wird, ist der Käufer verpflichtet seinen Anteil zu leisten. Dieser darf höchstens 50% betragen. Auf Zusage die Maklerprovision gegen vertragsmäßige, verdienstliche Tätigkeit zu leisten bedeutet dies den Abschluss eines Maklervertrags. Kommt beispielsweise ein Immobilienkaufvertrag durch die Vermittlung eines Maklers zustande, unterliegt aktuell auch noch der Käufer hier einem Maklervertrag und ist verpflichtet die Maklerprovision zu leisten.

Die Widerrufsbelehrung- Was hat Sie zu bedeuten?

Der Makler ist gesetzlich dazu verpflichtet mit dem Exposé eine Widerrufsbelehrung zu versenden. Laut Gesetzeslage muss die Belehrung verschickt werden, sobald sich Kaufinteressenten einer Immobilie näher informieren möchten. Das Bürgerliche Gesetzbuch besagt, dass Immobilienmakler ihre Kunden auch im Fernabsatzgeschäft
über Ihr Widerrufsrecht aufklären müssen – hier gilt ein ähnliches Prinzip wie im Onlinehandel. Das Widerrufsrecht ist auf 14 Tage befristet und beginnt ab Übersendung der Widerrufserklärung. Häufig entsteht jedoch Verwirrung, wenn mit dem Exposé eine Belehrung versendet wird. Viele Interessenten befürchten, dass Sie die Maklerprovision ohne einen Kaufabschluss bezahlen müssen. Hier gilt zu wissen:
Der Maklervertrag entsteht durch zwei Willenserklärungen- die Online-Anforderung des Exposés durch den Interessenten und die Übersendung des Exposés oder die Terminvereinbarung zur Besichtigung. In diesem Falle unterliegt der Makler der Aufklärungspflicht und hat daher eine Widerrufserklärung zu übermitteln.

Wer zahlt die MaklergebĂĽhren?

Die Einführung des Bestellerprinzips sorgt dafür, dass bei der Vermittlung einer Immobilie im Vermietungsbereich der Besteller (in der Regel der Eigentümer) die Maklerprovision zu entrichten hat. Bei der Vermittlung von Mietverträgen ist die Provision auf zwei Nettokaltmieten im Wohnbereich, auf drei NKM im Gewerbebereich zuzüglich Mehrwertsteuer durch die Gesetzgebung begrenzt. Im Verkauf macht die
Maklerprovision einen Großteil der Kaufnebenkosten aus, von daher wird angestrebt, die Provision hälftig zu teilen. Soll allein der Besteller, also der Verkäufer die Provision zahlen, wird er diese vermutlich auf den Kaufpreis der Immobilie aufschlagen.
Grundsätzlich sollte ein guter Immobilienmakler für beide Vertragsparteien konstruktiv vermitteln können.

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